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Allgemeine Geschäftsbedingungen:




der Viller Mühle, Viller 32, 47574 Goch Vertreten durch Heinz Bömler, Güterweg 16, 47574 Goch




I. der Eventlocation Viller Mühle Goch-Kessel für Veranstaltungen, Events, etc. (Stand 07/2025)


§ 1 Geltungsbereich, Begriffe, Einbeziehung, Rangfolge



 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Eventlocation Viller Mühle und dem Kunden über


• die mietweise Überlassung von Veranstaltungs-, Konferenz-, Bankett- und sonstigen Räumlichkeiten,


• die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art (z. B. Hochzeiten, Firmenveranstaltungen, Tagungen, Seminare, Ausstellungen, Präsentationen etc.),


• die Erbringung sämtlicher hiermit im Zusammenhang stehender Lieferungen und Leistungen, insbesondere Catering, Ausstattung, Technik, Personal- und sonstige Dienstleistungen,


• sowie für sämtliche vorvertraglichen Kontakte, Angebote, Reservierungen, Terminabsprachen und sonstige geschäftliche Anbahnungen.



 

1.2 Begriffe im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen:


a) „Eventlocation“ ist die Viller Mühle, Viller 32, 47574 Goch, vertreten durch Heinz Bömler.


b) „Kunde“ ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Leistungen der Eventlocation anfragt, bucht, reserviert oder in Anspruch nimmt.


c) „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).


d) „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).


e) „Veranstaltung“ umfasst jede Nutzung der Räumlichkeiten/Flächen und jede Durchführung von Events, Feiern, Tagungen, Seminaren, Präsentationen, Betriebsveranstaltungen, Hochzeiten, Geburtstagen etc. einschließlich Vor- und Nachbereitung.


f) „Buchung“ und „Reservierung“ werden synonym verwendet, sofern nicht ausdrücklich als unverbindlich oder vorläufig gekennzeichnet.


g) „Leistungsbeschreibung“ ist die in Textform festgehaltene Beschreibung der geschuldeten Leistungen (z. B. Angebot, Ablaufplan, Auftragsbestätigung, Leistungsumfang).


h) „Büro-Werktage“ sind alle Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz der Eventlocation.


i) „Textform“ im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere E-Mail sowie sonstige elektronische Kommunikationsmittel, soweit der Absender eindeutig identifizierbar ist.



 

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit jeder Angebotsübermittlung, Terminbestätigung oder sonstigen geschäftlichen Mitteilung in Textform einbezogen. Spätestens mit Erklärung der Buchung oder Reservierung durch den Kunden gelten sie als verbindlich vereinbart.



 

1.4 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen sowie Veranstaltungen zu Zwecken von Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Eventlocation in Textform. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbedungen, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.



 

1.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB) gleichermaßen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften für Verbraucher entgegenstehen.


Soweit in diesen AGB zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird, gelten gegenüber Unternehmern die jeweils weitergehenden Regelungen, soweit gesetzlich zulässig.



 

1.6 Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich in Textform zugestimmt.



 

1.7 Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die in Textform vereinbarte Leistungsbeschreibung. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB nur dann vor, wenn sie ausdrücklich als abweichend bezeichnet wurden. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.



 

1.8 Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:


(1) Individualvereinbarung in Textform,


(2) Angebot bzw. Auftragsbestätigung der Eventlocation,


(3) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.



 

1.9 Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaige Übersetzungen dienen ausschließlich der Information.



 


§ 2 Vertragspartner, Gesamtschuldner, Veranstalterstellung, Pflichten, Durchführbarkeit



 

2.1 Vertragspartner sind die Eventlocation Viller Mühle, vertreten durch Heinz Bömler, und der Kunde im Sinne von § 1.2.



 

2.2 Treten mehrere Personen gemeinsam als Kunde auf (z. B. Ehe- oder Lebenspartner, Brautpaare, Veranstaltergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder sonstige Zusammenschlüsse), so werden sämtliche beteiligten Personen mit Vertragsschluss jeweils eigene Vertragspartner der Eventlocation.



 

2.3 Mehrere Kunden haften gegenüber der Eventlocation als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB. Die Eventlocation ist berechtigt, Leistungen und Forderungen nach ihrer Wahl gegenüber jedem einzelnen Gesamtschuldner vollständig geltend zu machen.



 

2.4 Der Kunde ist Veranstalter im rechtlichen Sinne. Ihm obliegen sämtliche öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen, die mit der Durchführung der Veranstaltung verbunden sind.



 

Insbesondere ist der Kunde verpflichtet,



 

• erforderliche Genehmigungen, Anzeigen oder Erlaubnisse rechtzeitig einzuholen,


• sämtliche gesetzlichen, behördlichen und sicherheitsrechtlichen Vorgaben einzuhalten,


• erforderliche Meldungen bei Verwertungsgesellschaften (insbesondere GEMA), der Künstlersozialkasse (KSK) oder vergleichbaren Institutionen selbst vorzunehmen,


• alle urheberrechtlichen, markenrechtlichen, persönlichkeitsrechtlichen oder sonstigen Schutzrechte Dritter zu beachten.



 

Der Kunde stellt die Eventlocation insoweit vollständig von Ansprüchen Dritter frei.



 

2.5 Der Kunde trägt ab Vertragsschluss das alleinige Risiko der wirtschaftlichen, rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit der geplanten Veranstaltung.



 

Etwaige Einschränkungen oder Untersagungen aufgrund



 

• gesetzlicher oder behördlicher Maßnahmen,


• infektionsschutzrechtlicher Regelungen,


• öffentlich-rechtlicher Auflagen,


• höherer Gewalt,


• sonstiger nicht von der Eventlocation zu vertretender Umstände,



 

berechtigen nicht zur Minderung, Reduzierung oder zum Wegfall der vereinbarten Vergütung.



 

2.6 Entsteht der Eventlocation aufgrund solcher Umstände ein zusätzlicher Aufwand, ist dieser gesondert zu vergüten.



 

2.7 Kann die Veranstaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Eventlocation liegen, ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, bleibt der Vergütungsanspruch der Eventlocation bestehen. Es gelten die vertraglich vereinbarten Stornierungsregelungen.



 

2.8 Der Kunde ist verpflichtet, der Eventlocation rechtzeitig auf die Möglichkeit außergewöhnlich hoher Schäden hinzuweisen, die sich aus Art, Ablauf oder Inhalt der Veranstaltung ergeben können.



 

§ 3 Vertragsschluss, Reservierung/Buchung, Angebotsstatus, Prüf-/Ablehnungsfenster, Mindestumsätze, Programme



 

3.1 Freibleibende Angebote / Verfügbarkeitsmitteilungen

Sämtliche Angebote, Preisangaben, Kalkulationen sowie Mitteilungen über Terminverfügbarkeiten erfolgen freibleibend und unverbindlich.

Die Mitteilung „Termin ist frei“, „Termin ist verfügbar“ oder vergleichbare Aussagen stellen kein verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes durch den Kunden.

Zwischenzeitliche anderweitige Vergabe bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Ein Termin gilt ausschließlich nach Maßgabe dieser Vorschrift als verbindlich gebucht.



 

3.2 Vertragsschluss durch Buchungserklärung des Kunden

Der Kunde gibt ein verbindliches Vertragsangebot ab, sobald er gegenüber der Eventlocation in Textform erklärt, einen Termin verbindlich buchen, reservieren, fest machen, fest legen oder fixieren zu wollen.

Die Begriffe „buchen“, „reservieren“ und „fixieren“ sind gleichbedeutend.



 

3.3 Prüf- und Ablehnungsfenster / Vertragsschluss

Die Eventlocation ist berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden gemäß Ziffer 3.2 innerhalb folgender Fristen ohne Angabe von Gründen in Textform abzulehnen:

• gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB): innerhalb von 14 Büro-Werktagen

• gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB): innerhalb von 7 Büro-Werktagen

 

Büro-Werktage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz der Eventlocation.

 

Der Vertrag kommt ausschließlich durch ausdrückliche Annahmeerklärung der Eventlocation in Textform zustande.

 

Eine Mitteilung wie „Termin ist reserviert“, „Termin bestätigt“ oder vergleichbare Erklärungen stellt eine Annahme im Sinne dieser Vorschrift dar.

 

Erfolgt innerhalb der genannten Frist weder eine Annahme noch eine Ablehnung, ist die Eventlocation nicht zum Vertragsschluss verpflichtet.

 

Die Eventlocation ist insbesondere – jedoch nicht abschließend – zur Ablehnung berechtigt bei:

• zwischenzeitlicher anderweitiger Terminvergabe

• Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit

• unzutreffenden oder unvollständigen Angaben

• Gefährdung des Geschäftsbetriebs oder des Ansehens

• gesetzeswidrigem oder rufschädigendem Veranstaltungszweck

 

Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

 

3.4 Hemmung der Frist bei Betriebsferien

Während offiziell bekannt gegebener Betriebsferien der Eventlocation laufen die in Ziffer 3.3 genannten Fristen nicht.



 

Betriebsferien gelten als bekannt gegeben, wenn sie veröffentlicht wurden:


• auf der Website der Eventlocation


• oder über eine automatische E-Mail-Abwesenheitsnotiz


• oder über einen entsprechenden Hinweis im öffentlich einsehbaren Unternehmensprofil (z. B. Google-Unternehmensprofil)



 

Die Veröffentlichung an einer der genannten Stellen ist ausreichend.



 

Die Frist beginnt mit dem ersten Büro-Werktag nach Ende der Betriebsferien erneut zu laufen.



 

3.5 Verbindlichkeit der Buchung / Stornokosten

3.5.1


Mit Zugang der Buchungserklärung des Kunden gemäß Ziffer 3.2 ist dieser an sein Vertragsangebot gebunden.



 

3.5.2


Eine Erklärung des Kunden, einen Termin „verbindlich buchen“, „fest reservieren“, „fixieren“ oder vergleichbar zu wollen, stellt unabhängig von der Bezeichnung eine verbindliche Vertragserklärung dar.



 

Unverbindliche Terminoptionen bedürfen einer ausdrücklichen Kennzeichnung als „unverbindliche Option“ in Textform durch die Eventlocation.



 

3.5.3 Die Eventlocation ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Auftragsbestätigung zu übersenden.

Der Vertrag kommt ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 3.3 durch ausdrückliche Annahmeerklärung der Eventlocation in Textform zustande.

Eine bloße Terminbestätigung oder Mitteilung „Termin reserviert“ dokumentiert die Annahmeerklärung und den Vertragsschluss.

 

3.5.4 Die Bindungswirkung besteht unabhängig davon,


– ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein detailliertes Angebot erstellt wurde,


– ob ein Ablaufplan vorliegt,


– ob Menü-, Getränke- oder Technikdetails konkretisiert wurden.



 

Eine spätere Konkretisierung dient ausschließlich der Leistungspräzisierung und berührt die bereits bestehende Vergütungspflicht nicht.



 

3.5.5


Eine Lösung vom Vertrag ist ausschließlich nach Maßgabe der Stornierungsregelungen gemäß § 6 zulässig.



 

3.5.6


Der Kunde trägt das Risiko, dass die Veranstaltung aus persönlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen später nicht durchgeführt wird.



 

3.6 Mindestumsätze – pro Kalendertag

Für Veranstaltungen mit Raumüberlassung und/oder gastronomischen Leistungen gelten folgende verbindliche Mindestumsätze je Kalendertag (netto):

• Montag bis Donnerstag: 3.000,00 €

• Freitag und Samstag: 5.000,00 €

• Sonntag: 4.000,00 €

 

Maßgeblich ist jeder Kalendertag, der durch die Veranstaltung zeitlich berührt wird, unabhängig von der Dauer der Nutzung innerhalb dieses Tages.

Als mehrtägige Veranstaltung gilt jede Veranstaltung, die über 24:00 Uhr eines Kalendertages hinaus andauert.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen addieren sich die jeweiligen Tagesmindestumsätze.

 

Der Mindestumsatz umfasst ausschließlich Eigenleistungen der Eventlocation, insbesondere:

• Raummiete

• Speisen und Getränke

• hauseigenes Servicepersonal

• hauseigene Technik

• sonstige eigene Dienstleistungen

 

Nicht zum Mindestumsatz zählen Fremdleistungen, insbesondere:

• extern angemietetes Equipment

• Leihpersonal

• DJs, Künstler, Musiker

• externe Technikdienstleister

• sonstige Leistungen Dritter

auch wenn diese über die Eventlocation vermittelt oder abgerechnet werden.

 

Wird der Mindestumsatz nicht erreicht, ist die Differenz als vertraglich vereinbarte Vergütung geschuldet.



 

3.7 Mindestumsatz unabhängig von Teilnehmerzahl / Mindestvergütung


3.7.1 Der Mindestumsatz gemäß § 3.6 ist als vertraglich vereinbarte Mindestvergütung geschuldet, unabhängig von der tatsächlichen Teilnehmerzahl und unabhängig davon, in welchem Umfang Leistungen tatsächlich abgenommen werden.



 

3.7.2 Eine Reduzierung oder der Ausfall von Gästen berührt die Zahlungspflicht nicht.



 

3.7.3 Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Rechte (insbesondere im Falle einer wirksamen Stornierung nach § 6) unberührt.



 

3.8 Wirtschaftliches Risiko / Durchführbarkeit

Mit Vertragsschluss trägt der Kunde das vollständige wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung.

Behördliche Auflagen, Kapazitätsbeschränkungen, gesetzliche Änderungen, höhere Gewalt, Krankheit, persönliche Verhinderung, Ausfall von Gästen, wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder vergleichbare Umstände berühren die Zahlungspflicht nicht.

 

Bereits entstandene Aufwendungen, Personaldispositionen, Warenbeschaffungen sowie nicht mehr vermeidbare Fremdkosten sind in jedem Fall zu ersetzen.

Gegenüber Unternehmern gilt dies uneingeschränkt.

Gegenüber Verbrauchern gilt dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.



 

3.9 Reine Programmbuchungen

Reine Programmbuchungen (z.B. Führungen, Zeitreiseprogramme oder vergleichbare Formate) unterliegen nicht den Mindestumsätzen gemäß Ziffer 3.6.

Für Programme gilt eine Mindestteilnehmerzahl, diese liegt je nach Programm zwischen 15 - 30 Personen .

Wird diese unterschritten, ist der Preis für diese 15 -30 Personen geschuldet.

Programmbuchungen beinhalten keine gastronomischen Leistungen, keine exklusive Raumüberlassung und keinen Aufenthalt außerhalb des vorgesehenen Zeitkorridors.

Die Programmdauer stellt eine Zirka-Angabe dar und kann um bis zu 20 % variieren.



 

3.10 Verhältnis B2B / B2C

Die vorstehenden Regelungen gelten gegenüber Unternehmern in vollem Umfang.

Gegenüber Verbrauchern gelten sie nur insoweit, als zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.



3.11 Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

 

3.11.1 Grundsatz

Sofern der Vertrag im Wege des Fernabsatzes (§ 312c BGB) mit einem Verbraucher (§ 13 BGB) geschlossen wird, besteht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 312g, 355 BGB.

 

3.11.2 Ausschluss bei Freizeitbetätigungen mit Termin/Zeitraum

Ein Widerrufsrecht besteht jedoch nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).

 

Die Leistungen der Eventlocation (insbesondere Raumüberlassung, Durchführung von Veranstaltungen, Catering und veranstaltungsbezogene Dienstleistungen) betreffen regelmäßig einen konkret vereinbarten Veranstaltungstermin oder -zeitraum. In diesen Fällen besteht daher kein Widerrufsrecht.

 

3.11.3 Sonderfall: Leistungen ohne konkreten Termin/Zeitraum

Soweit ausnahmsweise Verträge über Leistungen geschlossen werden, die keinen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsehen (z. B. Gutschein- oder Wertguthabenverträge, offene Programmbuchungen ohne konkretes Datum, sonstige terminungebundene Leistungen), kann Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 312g, 355 BGB zustehen.

 

In diesen Fällen beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich erst mit ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung; der Verbraucher erhält hierzu eine gesonderte Widerrufsbelehrung in Textform.

 

3.11.4 Verhältnis zu Stornierung/Rücktritt

Unberührt bleiben etwaige gesetzliche Rücktrittsrechte sowie vertraglich vereinbarte Stornoregelungen gemäß § 6.

 

§ 4 Leistungen / Leistungsänderungen / Programminhalte / Personaleinsatz



 

4.1 Leistungsumfang

Die Eventlocation ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Maßgeblich ist ausschließlich die in Textform vereinbarte Leistungsbeschreibung.

Ein Anspruch auf bestimmte Räumlichkeiten, Aufbauten, Abläufe oder einzelne Ausstattungsdetails besteht nur, sofern dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.



 

4.2 Leistungsänderungen durch die Eventlocation

Die Eventlocation ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen Änderungen der Leistung vorzunehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

Als sachlich gerechtfertigte Gründe gelten insbesondere organisatorische Erfordernisse, Sicherheitsaspekte, behördliche Auflagen, witterungsbedingte Umstände, technische Notwendigkeiten oder Personaldispositionen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung besteht insoweit nicht, sofern die Änderung den Gesamtcharakter der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt.

Gegenüber Unternehmern sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.



 

4.3 Programminhalte / Variabilität

Programme, Showelemente oder Unterhaltungsbestandteile stellen beispielhafte Ausgestaltungen dar.

Der konkrete Inhalt kann zeitweise, saisonal, organisatorisch oder konzeptionell variieren.

Ein Anspruch auf eine bestimmte in Werbematerialien dargestellte Einzelaktion besteht nicht.



 

4.4 Mindestteilnehmerzahlen bei Programmen

Je nach Programm gilt eine Mindestteilnehmerzahl zwischen 15 und 30 Personen.

Wird diese Mindestteilnehmerzahl unterschritten, ist der Preis für die jeweilige Mindestteilnehmerzahl geschuldet.

Die jeweils gültige Mindestteilnehmerzahl ergibt sich aus der Programmbeschreibung oder dem Angebot.



 

4.5 Zusammenlegen oder Aufteilen von Gruppen

Die Eventlocation ist berechtigt, Gruppen bei organisatorischer Notwendigkeit aufzuteilen oder mehrere Gruppen zusammenzuführen.

Ein Anspruch auf exklusive Durchführung besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform.



 

4.6 Programmdauer / Zeitabweichungen

Zeitangaben stellen Zirka-Angaben dar.

Abweichungen von bis zu ±20 % gelten als vertragsgemäß.

Ein verspäteter Beginn durch den Kunden oder dessen Gäste kann zu einer entsprechenden Verkürzung des Programms führen, sofern nachfolgende Buchungen dies erfordern.

Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.



 

4.7 Personaleinsatz

Die personelle Durchführung der Leistungen obliegt ausschließlich der Eventlocation.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Person, Künstler, Moderator oder Servicekraft besteht nicht.

Die Eventlocation ist berechtigt, Personal nach eigenem Ermessen einzusetzen oder auszutauschen.



 

4.8 Keine Exklusivität ohne Vereinbarung

Die Eventlocation schuldet keine exklusive Nutzung von Gelände oder Räumlichkeiten, sofern diese nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

Die Eventlocation ist berechtigt, parallel weitere Veranstaltungen oder Programmpunkte durchzuführen, soweit dies den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang nicht wesentlich beeinträchtigt.



 

4.9 Verspätungen / Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, einen reibungslosen Ablauf durch rechtzeitiges Erscheinen und ordnungsgemäße Mitwirkung sicherzustellen.

Verzögerungen, die aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammen, berechtigen nicht zur Minderung der Vergütung.

Etwaige Mehrkosten aufgrund von Verzögerungen werden gesondert in Rechnung gestellt.



 

4.10 Ausschluss mündlicher Nebenabreden

Mündliche Abreden, Zusicherungen oder Nebenabreden – insbesondere im Rahmen von Ortsterminen, telefonischen Gesprächen oder während der Veranstaltung – sind rechtlich unverbindlich.

Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in Textform bestätigt wurden.

Mündliche Abreden oder Zusicherungen werden nur wirksam, wenn sie in Textform bestätigt werden.



 

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Beweislastregeln.



 

4.11 Vertretungsbefugnis / Erklärungen von Mitarbeitern

Verbindliche vertragliche Erklärungen, Zusagen, Leistungsänderungen oder Preisabreden können ausschließlich durch die Geschäftsleitung der Eventlocation, vertreten durch Heinz Bömler, oder durch ausdrücklich schriftlich bevollmächtigte Personen abgegeben werden.

Mitarbeiter, Servicekräfte, technische Mitarbeiter, Aushilfen oder sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Zusicherungen oder Vertragsänderungen vorzunehmen.

Abweichende Erklärungen sind unwirksam, sofern sie nicht in Textform durch die Geschäftsleitung bestätigt wurden.



 

4.12 Verhältnis Unternehmer / Verbraucher

Gegenüber Unternehmern gelten die vorstehenden Regelungen in vollem Umfang.

Gegenüber Verbrauchern gelten sie nur insoweit, als zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.



 

§ 5 Preise, Zahlung, Vorauszahlung, Sicherheitsleistung, Leistungsverweigerungsrecht



 

5.1 Vergütungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung sowie sämtliche weiteren in Anspruch genommenen Leistungen vollständig zu zahlen.

Dies gilt auch für Leistungen, die durch Dritte im Auftrag oder auf Veranlassung des Kunden erbracht und durch die Eventlocation verauslagt oder abgerechnet werden.



 

5.2 Fälligkeit

Rechnungen ohne gesondertes Fälligkeitsdatum sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar.

Die Eventlocation ist berechtigt, abweichende Zahlungsfristen oder Teilfälligkeiten festzulegen.

Maßgeblich ist der Zahlungseingang.



 

5.3 Vorauszahlung / Vorkasse

5.3.1 Die Eventlocation ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Zeitpunkt und Höhe werden nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Art, Umfang, Risikostruktur und zeitlichem Abstand der Veranstaltung festgelegt.



 

5.3.2 Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) kann die Vorauszahlung bis zu 100 % der vereinbarten Vergütung betragen.

Die Eventlocation ist berechtigt, die vollständige Vergütung auch kurzfristig vor Veranstaltungsbeginn oder vor Auslösung kostenrelevanter Dispositionen zu verlangen.



 

5.3.3 Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) richtet sich die Höhe der Vorauszahlung nach dem zeitlichen Abstand zum Veranstaltungsbeginn sowie dem Planungs- und Dispositionsstand. Es können verlangt werden:



 

– bis zu 30 % der vereinbarten Vergütung bei Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt,


– bis zu 70 % der vereinbarten Vergütung ab 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt,


– der Restbetrag spätestens 10 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt.



 

Soweit im Einzelfall bereits vor diesen Zeitpunkten besondere Aufwendungen (z. B. verbindlich beauftragte Fremdleistungen, Wareneinsatz, Personaldispositionen oder sonstige nicht mehr kostenfrei stornierbare Verpflichtungen) ausgelöst wurden, ist die Eventlocation berechtigt, die Vorauszahlung gegenüber Verbrauchern angemessen entsprechend zu erhöhen.



 

5.3.4 Ein Anspruch des Kunden auf Ratenzahlung besteht nicht. Teilzahlungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.



 

5.4 Sicherheitsleistung

Die Eventlocation ist berechtigt, zusätzlich eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, insbesondere bei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko, höherem Schadenspotenzial oder unsicherer Zahlungsfähigkeit.

Die Sicherheitsleistung kann als Überweisung, Bankbürgschaft oder in anderer geeigneter Form verlangt werden.



 

5.5 Leistungsverweigerungsrecht

Erfolgt eine fällige Zahlung oder geforderte Vorauszahlung/Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig, ist die Eventlocation berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern.

Dies umfasst insbesondere:

• die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten

• die Durchführung der Veranstaltung

• den Ausschank oder die Bereitstellung von Speisen

• den Einsatz von Personal

• den Zugang zum Gelände

Ein Schadensersatzanspruch des Kunden besteht in diesem Fall nicht.

Die Vergütungspflicht bleibt unberührt.



 

5.6 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug ist die Eventlocation berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen:

• gegenüber Unternehmern: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz

• gegenüber Verbrauchern: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.



 

5.7 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Gegenüber Unternehmern ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.



 

5.8 Preisanpassung

Liegt zwischen Vertragsschluss und Veranstaltungsdatum ein Zeitraum von mehr als 90 Kalendertagen, ist die Eventlocation berechtigt, die vereinbarte Vergütung anzupassen, soweit sich nach Vertragsschluss Kosten für Personal, Energie, Wareneinsatz, Fremdleistungen oder gesetzliche Abgaben erhöhen.



 

Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) ist die Eventlocation berechtigt,


– entweder eine pauschale Anpassung mindestens in Höhe der allgemeinen Inflationsrate vorzunehmen oder


– eine darüberhinausgehende, konkret nachgewiesene Kostensteigerung vollständig weiterzugeben.


Eine Verpflichtung zur Offenlegung der internen Kalkulation besteht nicht.



 

Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) erfolgt eine Preisanpassung ausschließlich auf Grundlage konkret nachweisbarer, nach Vertragsschluss eingetretener Kostensteigerungen.


Kostenreduzierungen sind entsprechend zu berücksichtigen.



 

Die Anpassung ist dem Kunden in Textform mitzuteilen.



 

Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.



 

5.9 Umsatzsteuer

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreis ausgewiesen.

Änderungen gesetzlicher Steuersätze nach Vertragsschluss werden weitergegeben.



 

5.10 Verhältnis Unternehmer / Verbraucher

Die vorstehenden Regelungen gelten gegenüber Unternehmern in vollem Umfang.

Gegenüber Verbrauchern gelten sie nur insoweit, als zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.



 

§ 6 Rücktritt / Kündigung durch den Kunden (Storno) / Teilnehmerzahlen



 

6.1 Grundsatz

Ein Rücktritt oder eine Kündigung des Kunden nach Vertragsschluss ist nur zulässig, wenn ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder die Eventlocation der Vertragsaufhebung ausdrücklich in Textform zustimmt.

Ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht bedarf der Textform und ist nur wirksam, wenn es schriftlich bestätigt wurde.



 

6.2 Kein Rücktrittsrecht – Vergütungsanspruch

Besteht kein wirksames Rücktrittsrecht oder wird dieses nicht fristgerecht ausgeübt, bleibt der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung nicht durchgeführt wird oder Leistungen nicht in Anspruch genommen werden.




 

6.3 Stornierung vor Konkretisierung / Mindestumsatz als Berechnungsgrundlage

Wurde zum Zeitpunkt der Stornierung noch kein konkretes Angebot mit detaillierter Leistungsbeschreibung erstellt, gilt für die Berechnung der Stornokosten der jeweilige Mindestumsatz gemäß § 3 pro Kalendertag.

Maßgeblich ist jeder angebrochene Kalendertag.

Mehrtägige Veranstaltungen sind alle Veranstaltungen, die über 24:00 Uhr eines Kalendertages hinausgehen.

Die jeweiligen Tagesmindestumsätze addieren sich.




 

6.4 Stornierung nach Angebotserstellung

Wurde bereits ein konkretes Angebot oder eine Leistungsbeschreibung erstellt, berechnen sich die Stornokosten auf Basis sämtlicher gebuchter Leistungen einschließlich aller Neben- und Zusatzleistungen.




 

6.5 Stornierungsstaffel

Nach Vertragsabschluss werden folgende pauschalierte Stornokosten berechnet:

• ab Vertragsschluss bis 20 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 25 %

• 19 bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50 %

• 11 bis 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 75 %

• ab 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 85 %

• ab 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 %

jeweils bezogen auf die maßgebliche Berechnungsgrundlage gemäß Ziffer 6.3 oder 6.4.




 

Ist noch keine konkrete Ausführung der Veranstaltung festgelegt worden, gilt als Berechnungsgrundlage mindestens das günstigste anwendbare Paket aus dem letzten gültigen Angebot zzgl. 25 % für durchschnittliche Ergänzungsleistungen.




 

6.6 Anrechnung ersparter Aufwendungen / anderweitige Vermietung

Die Eventlocation rechnet ersparte Aufwendungen sowie eine anderweitige Vermietung an, soweit diese tatsächlich erfolgt oder Aufwendungen tatsächlich erspart wurden.



 

Der Eventlocation bleibt die Geltendmachung entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB ausdrücklich vorbehalten.



 

Gegenüber Verbrauchern erfolgt die Anrechnung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.




 

6.7 Wirtschaftliches Risiko / höhere Gewalt

Mit Vertragsschluss trägt der Kunde das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung.

Behördliche Auflagen, gesetzliche Einschränkungen, höhere Gewalt, Krankheit, Ausfall von Gästen oder sonstige Umstände aus der Sphäre des Kunden berühren die Zahlungspflicht nicht.

Bereits entstandene Aufwendungen, Personaldispositionen, Wareneinsatz sowie nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind in vollem Umfang zu ersetzen.




 

6.8 Verbindliche Teilnehmerzahl

Die verbindliche Teilnehmerzahl ist spätestens 10 Büro-Werktage vor Veranstaltungsbeginn in Textform mitzuteilen.

Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung, gilt mindestens die zuletzt angebotene oder bestätigte Teilnehmerzahl als verbindlich.

Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl nach Fristablauf bleibt für die Vergütung unbeachtlich.




 

6.9 Mengenreduzierung nach Vertragsschluss

Wird eine im Angebot genannte Mindestteilnehmerzahl unterschritten, bleibt diese Mindestteilnehmerzahl abrechnungsrelevant.

Die Eventlocation ist nicht verpflichtet, ein angepasstes Angebot zu erstellen.




6.10 Mengenerhöhung / Dispositionsstörung / Vertragsstrafe

 

Erscheinen mehr Teilnehmer als verbindlich angemeldet, gilt die tatsächliche Teilnehmerzahl als abrechnungsrelevant.

 

Nicht angemeldete Teilnehmer werden mindestens mit dem vereinbarten Pro-Kopf-Preis berechnet, unabhängig davon, ob zusätzliche Speisen oder Getränke bereitgestellt wurden.

 

Die Vergütungspflicht entsteht bereits durch die Teilnahme an der Veranstaltung.

 



 

• Dispositionsschaden

 

Die verbindliche Teilnehmerzahl ist Grundlage der betrieblichen, personellen und wirtschaftlichen Disposition der Eventlocation.

 

Eine erhebliche Überschreitung stellt eine Störung der vertraglichen Dispositionsgrundlage dar.

 

Die Eventlocation ist berechtigt, hieraus resultierende Mehrkosten, Organisationsaufwand und wirtschaftliche Nachteile nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.

 



 

• Vertragsstrafe bei vorsätzlicher oder arglistiger Falschangabe

 

Hat der Kunde die Teilnehmerzahl vorsätzlich oder arglistig zu niedrig angegeben, ist die Eventlocation berechtigt, zusätzlich eine Vertragsstrafe zu verlangen.

 

Diese beträgt:

• gegenüber Unternehmern:

100 % des vereinbarten Pro-Kopf-Preises je nicht angemeldetem Teilnehmer.

• gegenüber Verbrauchern:

bis zu 100 % des vereinbarten Pro-Kopf-Preises je nicht angemeldetem Teilnehmer, soweit dies dem typischerweise entstehenden wirtschaftlichen Nachteil entspricht.

 

Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird angerechnet.

 

Gegenüber Verbrauchern bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

6.11 Verhältnis B2B / B2C

Gegenüber Unternehmern gelten die vorstehenden Regelungen uneingeschränkt.

Gegenüber Verbrauchern bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Eventlocation kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Weitergehende zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

 

§ 7 Rücktritt / Kündigung durch die Eventlocation

 

7.1 Rücktritt bei vereinbartem kostenfreien Rücktrittsrecht des Kunden

Sofern dem Kunden vertraglich ein kostenfreies Rücktrittsrecht innerhalb einer bestimmten Frist eingeräumt wurde, ist die Eventlocation während dieses Zeitraums berechtigt, ihrerseits vom Vertrag zurückzutreten, wenn anderweitige Anfragen für den betreffenden Termin vorliegen und der Kunde auf Rückfrage nicht innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich auf sein Rücktrittsrecht verzichtet.

Ein Anspruch des Kunden auf Durchführung der Veranstaltung besteht in diesem Fall nicht.

 

7.2 Rücktritt bei Nichtleistung von Vorauszahlungen / Sicherheiten

Leistet der Kunde eine vereinbarte oder gemäß diesen AGB verlangte Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder vollständige Zahlung nicht fristgerecht, ist die Eventlocation nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

 

7.3 Außerordentliches Kündigungsrecht aus sachlich gerechtfertigtem Grund

Die Eventlocation ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, insbesondere wenn:


• höhere Gewalt oder sonstige von der Eventlocation nicht zu vertretende Umstände die Durchführung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren;

• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht wurden (insbesondere Identität des Kunden, Veranstaltungszweck, Teilnehmerstruktur oder Zahlungsfähigkeit);

• der begründete Verdacht besteht, dass die Veranstaltung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt;

• die Veranstaltung geeignet ist, den Geschäftsbetrieb, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder das Ansehen der Eventlocation zu gefährden;

• behördliche Auflagen oder Sicherheitsbedenken eine Durchführung erheblich erschweren;

• ein Verstoß gegen § 1.2 (Unter- oder Weitervermietung) vorliegt;

• der Kunde gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.

 

7.4 Betriebsbezogene Gründe / organisatorische Dispositionsfreiheit

Die Eventlocation ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten, die sie nicht zu vertreten hat und die eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung unmöglich oder erheblich erschweren.

 

Dies gilt insbesondere bei:

• unvorhersehbarem, nicht kompensierbarem Personalausfall,

• schwerwiegenden technischen Defekten,

• behördlichen Untersagungen,

• sicherheitsrelevanten Störungen,

• Schäden an den Veranstaltungsräumen.

 

Bereits geleistete Zahlungen werden im Falle des berechtigten Rücktritts erstattet.

Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

 

7.5 Rechtsfolgen des berechtigten Rücktritts

Im Falle eines berechtigten Rücktritts durch die Eventlocation besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz, Ersatz entgangenen Gewinns, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder sonstige Kompensation.

Eine Haftung besteht nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften.

 

7.6 Schadensersatz bei vom Kunden zu vertretendem Rücktrittsgrund

Liegt der Rücktrittsgrund in der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch der Eventlocation gemäß § 6 bestehen.

Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

 

7.7 Verhältnis B2B / B2C

Gegenüber Unternehmern gelten die vorstehenden Regelungen uneingeschränkt.

Gegenüber Verbrauchern gelten sie nur insoweit, als zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

 

§ 8 Räumlichkeiten, Zeitkorridore, Exklusivität, Umplanung, Verlängerung

 

8.1 Überlassene Räumlichkeiten / Flächen

Überlassen werden ausschließlich die im Vertrag bzw. in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich benannten Räumlichkeiten und Flächen.

Ein Anspruch auf Überlassung bestimmter Räume, Außenbereiche oder Teilflächen besteht nur, soweit diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

Die Eventlocation ist berechtigt, bei sachlichem Grund eine gleichwertige Ersatzräumlichkeit bereitzustellen, sofern hierdurch der Veranstaltungszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Ein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz besteht in diesem Fall nicht.

 

8.2 Zeitkorridor / Nutzungsdauer

Die Nutzung der Räumlichkeiten ist ausschließlich im vereinbarten Zeitkorridor zulässig.

Beginn und Ende ergeben sich aus der schriftlichen Vereinbarung.

Auf- und Abbauzeiten sind Bestandteil des vereinbarten Nutzungszeitraums, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Ein Verbleib über den vereinbarten Endzeitpunkt hinaus bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Eventlocation.

 

8.3 Verlängerung / Überziehung

Bei Überschreitung des vereinbarten Nutzungszeitraums ist eine zusätzliche Vergütung geschuldet.

 

Diese bemisst sich

 

• vorrangig nach einem vereinbarten Stunden- oder Verlängerungspreis,

• hilfsweise nach einer angemessenen Nutzungsentschädigung entsprechend der üblichen Vergütung für den betreffenden Zeitraum.

 

Unabhängig hiervon haftet der Kunde für sämtliche durch die Überziehung verursachten Mehrkosten und Schäden, insbesondere für

 

• zusätzliches Personal,

• verlängerte Dienstzeiten,

• Reinigungs- oder Umbauverzögerungen,

• Beeinträchtigungen oder Verzögerungen nachfolgender Veranstaltungen,

• entgangenen Gewinn aus anderweitiger Nutzung,

• Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche Dritter.

 

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

Gegenüber Verbrauchern bleibt diesen der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

8.4 Keine Exklusivität ohne ausdrückliche Vereinbarung

Eine exklusive Nutzung des gesamten Geländes oder einzelner Gebäudeteile besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die Eventlocation berechtigt, andere Veranstaltungen oder Gäste zeitgleich zu empfangen.

 

8.5 Umplanung / organisatorische Anpassungen

Die Eventlocation ist berechtigt, aus organisatorischen, sicherheitsrechtlichen oder betrieblichen Gründen Raumaufteilungen, Bestuhlungen, Laufwege oder sonstige organisatorische Abläufe anzupassen.

Hieraus entstehen dem Kunden keine Minderungs- oder Schadensersatzansprüche, sofern der Veranstaltungszweck nicht erheblich beeinträchtigt wird.

 

8.6 Zugangsbeschränkung / Hausrecht

Das Hausrecht steht ausschließlich der Eventlocation zu.

Die Eventlocation ist berechtigt, Personen den Zutritt zu verwehren oder diese des Hauses zu verweisen, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit, Ordnung oder des Geschäftsbetriebs erforderlich ist.

Hieraus entstehen dem Kunden keine Ansprüche.

 

8.7 Behördenauflagen

Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere hinsichtlich Teilnehmerzahl, Brandschutz, Lautstärke und Sicherheitsvorgaben, obliegt dem Kunden.

Anpassungen aufgrund behördlicher Anordnungen berechtigen nicht zur Minderung, sofern die Durchführung der Veranstaltung weiterhin möglich bleibt.

 

§ 9 Mitbringen von Speisen und Getränken

 

9.1 Grundsatz

Das Mitbringen von Speisen und Getränken durch den Kunden oder dessen Gäste ist grundsätzlich nicht gestattet.

Ausnahmen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Eventlocation in Textform.

 

9.2 Kork- und Servicepauschale

Erteilt die Eventlocation eine Ausnahmegenehmigung, ist sie berechtigt, eine angemessene Kork- bzw. Servicepauschale zu berechnen.

Die Höhe richtet sich nach Art, Umfang und organisatorischem Aufwand.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht.

 

9.3 Hygiene- und Haftungsregelung

Für mitgebrachte Speisen und Getränke trägt ausschließlich der Kunde die lebensmittelrechtliche, hygienische und haftungsrechtliche Verantwortung.

Die Eventlocation übernimmt keinerlei Haftung für Qualität, Haltbarkeit, Lagerung, Temperaturführung oder gesundheitliche Folgen.

Der Kunde stellt die Eventlocation von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit mitgebrachten Speisen oder Getränken entstehen.

 

9.4 Lagerung / Kühlung

Eine Lagerung, Kühlung oder sonstige Aufbewahrung mitgebrachter Speisen oder Getränke durch die Eventlocation erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Kunden.

Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

 

9.5 Verstoß

Werden ohne vorherige Zustimmung Speisen oder Getränke mitgebracht, ausgeschenkt oder verzehrt, ist die Eventlocation berechtigt,

 

• den Ausschank oder Verzehr unverzüglich zu untersagen,

• den hierdurch entstehenden Mehraufwand sowie

• den entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB geltend zu machen.

 

Der entgangene Gewinn kann auf Grundlage der üblichen Kalkulation der Eventlocation unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Deckungsbeiträge berechnet werden.

 

Eine pauschale Schadensberechnung ist zulässig, sofern sie dem typischerweise entstehenden Schaden entspricht.

 

Gegenüber Verbrauchern bleibt diesen ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

Gegenüber Unternehmern ist der Nachweis eines geringeren Schadens ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

9.6 Getränkeausschankrecht

Der Ausschank von Getränken erfolgt ausschließlich durch die Eventlocation oder von ihr autorisierte Personen.

Ein eigenständiger Ausschank durch den Kunden oder dessen Gäste ist unzulässig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

§ 10 Technik, Anschlüsse, eigene Anlagen

 

10.1 Beschaffung technischer Einrichtungen über die Eventlocation

Soweit die Eventlocation auf Veranlassung des Kunden technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, erfolgt dies im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden.

Die Eventlocation wird insoweit nicht Vertragspartner des Drittanbieters.

Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Nutzung, pflegliche Behandlung und vollständige Rückgabe.

Der Kunde stellt die Eventlocation von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

 

10.2 Nutzung eigener technischer Anlagen

Die Verwendung eigener technischer, elektrischer oder sonstiger Anlagen des Kunden unter Nutzung der Infrastruktur der Eventlocation (insbesondere Strom-, Wasser-, Daten- oder sonstige Anschlüsse) bedarf der vorherigen Zustimmung der Eventlocation in Textform.

Der Kunde haftet für sämtliche durch seine Anlagen verursachten Störungen, Schäden oder Beeinträchtigungen, es sei denn, die Eventlocation hat diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Hierdurch entstehende Reparatur-, Prüf- und Folgekosten trägt der Kunde.

Die Eventlocation ist berechtigt, für die Nutzung von Strom und Infrastruktur eine Pauschale oder eine gesonderte Abrechnung vorzunehmen.

 

10.3 Anschlussgebühren / Ausfallvergütung

Für die Bereitstellung oder Nutzung technischer Infrastruktur kann die Eventlocation Anschlussgebühren verlangen.

Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen geeignete Einrichtungen der Eventlocation ungenutzt, ist die Eventlocation berechtigt, eine angemessene Ausfallvergütung zu berechnen.

 

10.4 Störungen technischer Einrichtungen

Störungen an von der Eventlocation bereitgestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit beseitigt.

Ein Anspruch auf Minderung, Zurückbehaltung oder Schadensersatz besteht nur, sofern die Eventlocation den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen.

 

10.5 Prüf- und Sicherheitsanforderungen

Die Eventlocation ist berechtigt, den Einsatz kundeneigener technischer Anlagen aus Sicherheitsgründen zu untersagen oder von der Vorlage geeigneter Prüfbescheinigungen (z. B. DGUV-V3, CE-Konformität) abhängig zu machen.

Im Zweifel ist die Entscheidung der Eventlocation verbindlich.

 

10.6 Haftungsfreistellung

Der Kunde stellt die Eventlocation von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung kundeneigener Technik entstehen, einschließlich behördlicher Bußgelder oder Auflagen.

 

§ 11 Mitgebrachte Sachen / Dekoration / Räumung / Nutzungsentschädigung

 

11.1 Gefahrtragung für mitgebrachte Gegenstände

Mitgebrachte Ausstellungs-, Dekorations- oder sonstige Gegenstände – einschließlich persönlicher Gegenstände – befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände der Eventlocation.

Die Eventlocation übernimmt keinerlei Haftung für Verlust, Untergang oder Beschädigung, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Eventlocation.

Hiervon unberührt bleiben Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.

Eine Verwahrungspflicht besteht nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

11.2 Dekorationsmaterial / Brandschutz

Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss sämtlichen brandschutzrechtlichen und behördlichen Anforderungen entsprechen.

Die Eventlocation ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen.

Werden diese nicht erbracht oder bestehen Sicherheitsbedenken, ist die Eventlocation berechtigt, das Material auf Kosten des Kunden zu entfernen oder die Verwendung zu untersagen.

Die Anbringung von Gegenständen an Wänden, Decken, Böden oder Inventar bedarf der vorherigen Zustimmung der Eventlocation in Textform.

Der Kunde haftet für sämtliche daraus entstehenden Schäden.

 

11.3 Entfernungspflicht nach Veranstaltungsende

Mitgebrachte Gegenstände sind unverzüglich nach Ende der Veranstaltung vollständig zu entfernen.

Unterlässt der Kunde dies, ist die Eventlocation berechtigt, die Entfernung, Einlagerung oder Entsorgung auf Kosten und Risiko des Kunden vorzunehmen.

Eine Verpflichtung zur Verwahrung besteht nicht.

 

11.4 Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung

Verbleiben Gegenstände nach Veranstaltungsende in den Räumlichkeiten oder auf dem Gelände, ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich zu entfernen.

 

Unterlässt der Kunde dies, ist die Eventlocation berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung eine angemessene Nutzungsentschädigung zu verlangen.

 

Diese bemisst sich vorrangig nach einem vereinbarten Stunden- oder Tagespreis, hilfsweise nach der marktüblichen Vergütung für eine entsprechende Nutzung.

 

Zusätzlich kann die Eventlocation sämtliche hierdurch entstehenden Kosten sowie weitergehende Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB, geltend machen.

 

Gegenüber Verbrauchern bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

11.5 Dokumentation von Schäden

Die Eventlocation ist berechtigt, den Zustand der Räumlichkeiten vor und nach der Veranstaltung zu dokumentieren. Festgestellte Schäden werden dem Kunden unverzüglich angezeigt.

 

Im Streitfall gelten die gesetzlichen Beweislastregeln.

 

§ 12 Haftung des Kunden, Auflagen, Sicherheitsleistung

 

12.1 Haftung für Personen- und Sachschäden

Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden an Gebäuden, Außenanlagen, Inventar oder technischen Einrichtungen der Eventlocation, die durch ihn selbst oder durch Personen aus seinem Verantwortungsbereich schuldhaft verursacht werden.

 

Der Kunde haftet ferner für Schäden, die durch seine Gäste, Teilnehmer, Dienstleister oder sonstige Dritte aus seinem Einflussbereich verursacht werden, soweit ihm deren Verhalten nach den gesetzlichen Vorschriften zuzurechnen ist oder er seine Organisations- und Auswahlpflichten verletzt hat.

 

Mehrere Kunden haften als Gesamtschuldner.

 

12.2 Haftung gegenüber Dritten / Freistellung

Der Kunde haftet als Veranstalter im rechtlichen Sinne für sämtliche Personen- und Sachschäden gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

Er stellt die Eventlocation von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Durchführung der Veranstaltung resultieren, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Eventlocation beruhen.

Die Freistellung umfasst auch sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung (einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten).

 

12.3 Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Auflagen

Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

Hierzu zählen insbesondere:

• Versammlungsstättenrecht

• Jugendschutzgesetz (JuSchG)

• Infektionsschutzgesetz (IfSG)

• Lärmschutzvorgaben

• GEMA/KSK-Anmeldungen

• Park- und Verkehrsregelungen

• Sicherheits- und Brandschutzvorschriften

Verstöße berechtigen die Eventlocation zur sofortigen Unterbrechung oder Beendigung der Veranstaltung ohne Rückerstattungsanspruch.

 

12.4 Versicherungspflicht

Die Eventlocation ist berechtigt, vom Kunden den Nachweis einer ausreichenden Veranstalter-Haftpflichtversicherung zu verlangen.

Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, ist die Eventlocation berechtigt, die Veranstaltung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

12.5 Sicherheitsleistung

Die Eventlocation ist berechtigt, jederzeit – auch nach Vertragsschluss – eine angemessene Sicherheitsleistung (z. B. Kaution oder Vorauszahlung) zu verlangen.

Die Höhe bestimmt sich nach Art, Umfang und Risiko der Veranstaltung.

Bei Nichtleistung ist die Eventlocation berechtigt, die Leistung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen.

 

12.6 Schadensfeststellung

Werden Schäden festgestellt, die typischerweise aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, seiner Gäste oder sonstiger Dritter aus seinem Einflussbereich stammen, haftet der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

 

Die gesetzlichen Beweislastregelungen bleiben unberührt.

 

§ 13 Haftung der Eventlocation, Haftungsbegrenzung, Ausschlüsse, Verjährung

 

13.1 Grundsatz

Die Eventlocation haftet ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

Eine weitergehende Haftung ist – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften – ausgeschlossen.

 

13.2 Unbeschränkte Haftung

Unbeschränkt haftet die Eventlocation nur:

• bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

• bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

• nach dem Produkthaftungsgesetz,

• soweit zwingende gesetzliche Haftungstatbestände eingreifen.

 

13.3 Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Eventlocation nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht).

In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

13.4 Haftungsbegrenzung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB)

Gegenüber Unternehmern ist die Haftung – außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auf 20 % der Nettoauftragssumme, maximal jedoch auf 5.000,00 EUR, begrenzt.

Mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangener Gewinn, Produktionsausfälle, Reputationsschäden sowie sonstige Vermögensschäden sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

13.5 Haftungsbegrenzung gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB)

Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung – außer in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Haftung ist der Höhe nach auf die jeweilige Auftragssumme beschränkt.

Eine Haftung für immaterielle Schäden (z. B. entgangene Urlaubsfreude, emotionale Beeinträchtigungen oder vergleichbare ideelle Interessen) ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

13.6 Ausschluss bestimmter Schadensarten

Die Eventlocation haftet – soweit gesetzlich zulässig – nicht für:

• Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände

• Schäden durch höhere Gewalt

• Ausfälle technischer Anlagen, soweit kein grobes Verschulden vorliegt

• witterungsbedingte Beeinträchtigungen

• Ausfälle von Drittanbietern

• Einschränkungen aufgrund behördlicher Maßnahmen

 

13.7 Verjährung

Ansprüche des Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

 

13.8 Haftung von Mitarbeitern

Soweit die Haftung der Eventlocation ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

 


§ 14 Verbraucherstreitbeilegung

 

Die Eventlocation ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Hinweis: Die frühere EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde zum 20.07.2025 eingestellt.

 


§ 15 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

15.1

Die Eventlocation ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder neu zu fassen.

 

15.2

Für bereits geschlossene Verträge gilt ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

15.3

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Internetseite der Eventlocation veröffentlicht. Maßgeblich ist die jeweils dort abrufbare Fassung.

 

15.4

Eine einseitige Änderung vertraglich bereits vereinbarter Leistungen oder Preise ist ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zulässig oder ausdrücklich individualvertraglich vereinbart.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

 

16.1 Erfüllungsort

Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Goch, soweit gesetzlich zulässig.

 

16.2 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Eventlocation zuständig.

Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

 

16.3 Rechtswahl

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates eingeschränkt werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

16.4 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt die gesetzliche Regelung.


II. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Internetplattformen viller-muehle.de und die-ware-wahnsinn.de etc. (Stand 01/2011)


§ 1 Grundsatz


§ 2 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden, der die Inhalte der o. g. Internetplattformen ("die Plattform") konsumiert und nutzt ("der Nutzer") sowohl für registrierte als auch nicht registrierte Nutzer und zwar auch dann, wenn der Zugriff auf die Websites außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Die Bedingungen gelten für die gesamte Plattform. Dazu gehören die Websites von und unter www.viller-muehle.de, darunter auch www.die-ware-wahnsinn.de, www.heinz-boemler.com und weitere.
 
Die Plattform wird ausschließlich vom wahnsinnigen Puppenspieler Heinz Bömler mit Sitz in der Viller Mühle in 47574 Goch (nachfolgend Viller Mühle) betrieben.

§ 3 Änderungen der AGB / Kündigungsrecht
Der wahnsinnige Puppenspieler behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Über die Änderungen wird der wahnsinnige Puppenspieler auf der Plattform informieren. Für Rechtshandlungen, die vor der Änderung vorgenommen wurden, gelten die ursprünglichen Bedingungen fort. Die Änderungen der AGB gelten als vom Nutzer genehmigt, wenn er Angebote der Plattform nach Ablauf eines Monats nach Inkrafttreten der neuen AGB weiterhin nutzt oder nicht innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Änderungen kündigt.

§ 4 Anerkennung der AGB als Vertragsgrundlage
Mit dem Antrag auf Registrierung und der Registrierung durch
viller-muehle.de kommt ein Nutzungsvertrag zwischen viller-muehle.de und dem Nutzer zustande ("der Nutzungsvertrag"). Der Nutzer erkennt mit seinem Antrag die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Grundlage des Nutzungsvertrags an.

Sofern Leistungen und Waren von Kooperationspartnern des wahnsinnigen Puppenspielers angeboten werden (z.B. im Hinblick auf Content, Services, Shop-Produkte, etc.), wird der wahnsinnige Puppenspieler im Hinblick auf diese Leistungen und Waren nicht Vertragspartner des Nutzers. Diese Verträge werden allein zwischen dem Nutzer und dem Kooperationspartner geschlossen. Es gelten ausschließlich die AGB der Kooperationspartner.

§ 5 Abschluss des Nutzungsvertrages und Registrierung/ Nutzungsberechtigung
5.1 Eine Inanspruchnahme der Leistungen der Plattform mit Registrierungspflicht bedarf des Abschlusses eines Nutzungsvertrags. Dieser kommt durch den Antrag auf Registrierung des Nutzers und die Registrierung des Nutzers durch viller-muehle.de zustande.

Die Registrierung setzt voraus, dass der Nutzer

- die in der Anmeldungsmaske abgefragten Daten übermittelt ("Anmeldung") und
- entweder eine unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen über 18 Jahre oder eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft gem. § 6 HGB ist.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Registrierung. Der wahnsinnige Puppenspieler ist berechtigt, die Registrierung, d.h. den Abschluss des Nutzungsvertrags, ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

5.2 Mit Ausnahme der Bestellung von Waren über den "viller muehle shop" und der Bestellung von Eintrittskarten für Veranstaltungen ist der Nutzer mit der Registrierung berechtigt, alle Angebote der Plattform wahrzunehmen.

Die Bestellung von Eintrittskarten über die Plattform setzt z.Zt. noch keine Registrierung voraus. Die Bestellung ist dennoch verbindlich und es gelten die ausdrücklich genannten erweiterten Bedingungen ebenso wie diese AGB.

5.3 Die Bestellung von Waren über "viller mühle shop" setzt zusätzlich voraus, dass der Nutzer einen Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz hat. Bei Wohnsitz- oder Sitzverlegung in andere Gebiete entfällt diese Berechtigung. Der Nutzer ist verpflichtet, den wahnsinnigen Puppenspieler über einen solchen Wechsel unverzüglich zu unterrichten.

§ 6 Widerrufsrecht
Der durch die Annahme des Registrierungsantrags zu Stande gekommene Nutzungsvertrag kann vom Nutzer innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Registrierungsmitteilung schriftlich widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich an den wahnsinnigen Puppenspieler Heinz Bömler, Viller 27, 47574 Goch oder per E-Mail an service@heinz-boemler.com zu senden. Im Betreff sollte "Widerruf Registrierung viller-muehle.de" angegeben werden. Zur Fristwahrung genügt, dass der Widerruf rechtzeitig abgesendet wird. Wird der Widerruf rechtzeitig erklärt, so ist der Nutzer nicht an den Nutzungsvertrag und diese AGB gebunden. Dieses Widerrufsrecht erlischt, sobald der Nutzer bereits eine Leistung der Plattform in Anspruch genommen hat.

§ 7 Kündigung
7.1 viller-muehle.de hat das Recht, den Nutzungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen und die Registrierung zurückzunehmen. Damit entfällt die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Angebote der Plattform.

Unabhängig davon, wird viller-muehle.de insbesondere dann kündigen und die Registrierung zurücknehmen, wenn bei der Anmeldung falsche Angaben gemacht worden sind, Registrierungsvoraussetzungen entfallen, gegen die Bestimmungen dieser AGB und der unter 1. aufgeführten besonderen Bedingungen verstoßen wird oder ernstzunehmende Hinweise auf die Vornahme rechtswidriger Handlungen durch den Nutzer vorliegen.

Die Registrierung wird dem Nutzer auf der entsprechenden Bestätigungsseite mitgeteilt, die Kündigung der Registrierung schriftlich, per Fax oder per elektronischer Post (E-Mail).

7.2 Der Nutzer hat das Recht, den Nutzungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Kündigt er, wird viller-muehle.de nach Eingang der Erklärung die Registrierung zurückzunehmen. Die Kündigung ist in Textform schriftlich an den wahnsinnigen Puppenspieler Heinz Bömler, Viller 27, 47574 Goch  oder per E-Mail an service@heinz-boemler.com zu richten.

§ 8 Individuelles Passwort
Mit der Registrierung erhält jeder Nutzer ein individuelles Passwort. Der Zugang zu Dienstleistungen auf viller-muehle.de ist nur mit diesem Passwort möglich. Der Nutzer darf das Passwort Dritten nicht offenbaren und hat es sorgfältig zu verwahren, um Missbräuche auszuschließen.

Er ist verpflichtet, viller-muehle.de unverzüglich zu informieren, wenn das Passwort verloren gegangen ist oder wenn ihm bekannt wird, dass von ihm nicht befugte Dritte von dem Passwort Kenntnis erlangt haben. Sofern der Nutzer nicht den Beweis erbringt, dass ein Dritter den Zugang zu viller-muehle.de ohne seine Zustimmung genutzt hat, werden alle über den Zugang abgegebenen Erklärungen (z.B. Bestellungen) dem Nutzer zugerechnet. Der Nutzer haftet für jeden Missbrauch Dritter, soweit er nicht den Beweis erbringt, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.

§ 9 Datenerhebung, Datenschutz, Gewährleistungsbeschränkung
viller-muehle.de wird die bei der Registrierung und bei der Nutzung der Leistungen erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Daten des Nutzers nur innerhalb der Viller Muehle Gruppe und der mit ihr verbundenen Unternehmen gemäß den Datenschutzbestimmungen nutzen und nicht an Dritte weitergeben, sofern hierzu keine gesetzlich oder behördlich angeordnete Verpflichtung besteht oder eine Weitergabe zu Beweiszwecken erforderlich ist.

Bei einer Kündigung von viller-muehle.de oder des Nutzers werden dessen Registrierung zurückgenommen und alle über ihn gespeicherten Daten innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigung bei viller-muehle.de gelöscht, sofern die Speicherung nicht zur Erfüllung und Abwicklung des bestehenden Rechtsverhältnisses oder zu Beweiszwecken erforderlich ist. Viller-muehle.de übernimmt keine Gewährleistung für die Sicherheit der Daten (Chatmitteilungen, Offline-Messages, usw.)

§ 10 Änderungen und Einstellung von Angeboten der Plattform
Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Erbringung der Angebotsleistungen. Viller-muehle.de behält sich vor, jederzeit nach freiem Belieben und ohne Angabe von Gründen die Angebote und URL's der Plattform zu ändern oder ganz einzustellen. Daraus erwachsen keinerlei Ansprüche der Nutzer gegenüber viller-muehle.de, soweit dies nicht ausdrücklich in den Besonderen Bedingungen angegeben ist.

§ 11 Haftung von viller-muehle.de
Alle Angaben und Informationen auf Viller-muehle.de sind ohne Gewähr, Viller-muehle.de haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben. Viller-muehle.de haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Für einfache Fahrlässigkeit haftet viller-muehle.de nur dann, wenn die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht verletzen, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist ("Kardinalpflicht"). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Soweit die Haftung von viller-muehle.de ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von viller-muehle.de.

§ 12 Nutzungsrechtseinräumung
12.1 Sofern ein Nutzer einen urheberrechtrechtlich oder sonst rechtlich geschützten Beitrag (Texte und/oder Fotos) in die Plattform einstellt, z.B. in die Community-Angebote wie Foren, Gästebücher, Kommentare, Newsletter von viller-muehle.de, Kommentare in villerblogs oder Fotos und Texte in die Community räumt er viller-muehle.de damit unentgeltlich das Recht ein, den Beitrag beliebig oft und zeitlich und räumlich unbeschränkt auf allen Seiten der Plattform, an die der Beitrag gesendet wurde, zu präsentieren, öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten, zum Abruf durch Dritte bereitzuhalten. Das Material (Text, Bild, etc.) wird nur auf der Plattform veröffentlicht, an die es geschickt oder in die es geladen wurde, es sei denn, die Abbildung dient der redaktionellen Verlinkung. Eine Verwendung zu Werbezwecken (Anzeigen) findet erst nach Rücksprache mit dem jeweiligen Urheber und dessen Genehmigung statt. Diese Rechte verbleiben auch nach einer Kündigung des Nutzungsvertrags auf Dauer bei viller-muehle.de und den genannten Unternehmen.

12.2 Der Nutzer sichert durch das Einstellen seines Beitrags zu, dass er über die hiermit eingeräumten Rechte verfügen darf und noch nicht anderweitig darüber verfügt hat.

12.3 Der Nutzer stellt viller-muehle.de von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die gegen viller-muehle.de und mit viller-muehle.de verbundenen Unternehmen, deren gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen aufgrund der Nutzung der unter 11.1 eingeräumten Rechte geltend gemacht werden. Der Nutzer übernimmt die dadurch bei viller-muehle.de, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung.

13. Es besteht keine Prüfungspflicht von viller-muehle.de für die Beiträge der Nutzer/Verantwortlichkeit des Nutzers für die von ihm gelieferten Inhalte/Freistellung

13.1 viller-muehle.de ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der Beiträge der Nutzer insbesondere im Community-Bereich zu überprüfen.

13.2 Der Nutzer haftet dafür, dass die auf Grund Inanspruchnahme der Plattform bei www.viller-muehle.de und den anderen unter 1. genannten ULR geladenen, gespeicherten, verbreiteten, öffentlich zugänglich gemachten, präsentierten und veröffentlichten Inhalte, und falls darin Verweise auf andere Seiten enthalten sind, die Inhalte dieser Seiten nicht verstoßen gegen

- Rechte Dritter und/oder
- gesetzliche oder behördliche Verbote und/oder
- die Umgangsformen und Verhaltensregeln im Internet (Netiquette, Chatiquette) und/oder
- die guten Sitten

Der Nutzer darf insbesondere keine Inhalte mit Hilfe der Angebote von viller-muehle.de laden, speichern, verbreiten, präsentieren, öffentlich zugänglich machen, veröffentlichen und auf sie verweisen oder verlinken, die

- Persönlichkeitsrechte und/oder Schutzrechte Dritter verletzen oder beeinträchtigen können und/oder
- als obszön, beleidigend, diffamierend, anstößig, pornografisch, belästigend, für Minderjährige ungeeignet, rassistisch, volksverhetzend, ausländerfeindlich, rechtsradikal oder als sonst verwerflich anzusehen sind, und/oder
- Viren, Umgehungsvorrichtungen im Sinne des Zugangskontrolldienstegesetzes oder unaufgeforderte Massensendungen (so genannte "Spam") enthalten oder darstellen, und/oder
- zur Teilnahme am Kettenbrief-, Pyramidenspiel- und Gratisaktien-Aktionen auffordern und/oder kommerzielle oder sonst werbliche Zwecke verfolgen.

Vorstehendes gilt u.a. für die im Rahmen von villerblogs, der Community und bei die-ware-wahnsinn.de und heinz-boemler.com eingestellten Kommentare, Beiträge und Fotos.

13.3 Der Nutzer stellt viller-muehle.de von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die gegen viller-muehle.de, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen aufgrund eines

vom Nutzer auf der Plattform verbreiteten und öffentlich zugänglich gemachten Inhalts geltend gemacht werden. Der Nutzer übernimmt die dadurch bei viller-muehle.de, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung.

§ 14 Löschung von Beiträgen
viller-muehle.de und ihre Administratoren sind berechtigt, jederzeit nach ihrem alleinigen Belieben einzelne Beiträge oder von Teilen von Beiträgen der Nutzer zu löschen. Unabhängig von dem vorgenannten Recht, wird viller-muehle.de Inhalte entfernen, die gegen Ziff. 12.2 verstoßen. Inhalte im Sinne dieser Norm sind auch Software und sonstige Dateien und Verweise auf andere Inhalte. Ein Anspruch des Nutzers auf eine solche Maßnahme, auch im Hinblick auf Beiträge Dritter, besteht jedoch nicht. viller-muehle.de wird die Nutzer im Regelfall über die Löschung ihres Beitrages informieren. Ein Anspruch des Teilnehmers auf Information besteht nicht.

§ 15 Vergütung
Die Nutzung der Inhalte und Angebote von Viller-muehle.de und der unter 2. genannten websites ist bis einschließlich 30.06.2007 unentgeltlich. Danach wird für die Nutzung eine Vergütung gemäß der dazu auf der Webseite www.viller-muehle.de veröffentlichten Preisliste erhoben.

viller-muehle.de behält sich vor, die Preise und damit verbunden Leistungen der Community ohne Angabe von Gründen jederzeit zu ändern und zu erhöhen. Eine Ankündigung erfolgt rechtzeitig per E-Mail.

Dem Nutzer steht das Recht zu, zum angekündigten Termin der Preisänderung zu kündigen. Die Preisänderung gilt als vom Nutzer genehmigt, wenn er die Community nach Inkrafttreten der neuen AGB weiterhin nutzt oder - sofern keine Nutzung stattfindet - nicht innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten der Änderungen kündigt.

§ 16 Schlussbestimmungen
Mitteilungen von viller-muehle.de an den Nutzer erfolgen per E-Mail. Die Nutzer erklären sich einverstanden, dass sie von der viller-muehle.de über Neuerungen jeglicher Art der Plattform per E-Mail informiert werden können.

Sofern für Erklärungen und Rechtsgeschäfte ein Datum und/oder eine Uhrzeit maßgeblich ist, ist das angezeigte Server-Datum und die angezeigte Server-Zeit von viller-muehle.de ausschlaggebend.

viller-muehle.de ist berechtigt, die Erbringung aller Dienstleistungen jederzeit ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Auf alle Verträge zwischen viller-muehle.de und den Nutzern ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

Für Nutzer, die Kaufleute sind, wird die Zuständigkeit der Klever Gerichte vereinbart. Diese Zuständigkeit gilt auch für Nicht-Kaufleute, sofern sie gemäß der deutschen Zivilprozessordnung und der EuGVÜ vereinbart werden darf.


III. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Viller Mühle als Foto- oder Videolocation (Stand 01/2019)

Für die Nutzung der Viller Mühle als Fotolocation gelten unsere Preislisten in aktuell gültige Fassung. Bitte informieren Sie sich stets vor der Buchung über den dann gültigen Tarif.

 

Darüber hinaus können individuelle Tagessätze nach Bedarf angeboten werden, eine solche Absprache bedarf der Schriftform.

 

Alle Preise zzgl. anfallender Nebenkosten wie Energie, Reinigung, Aufräum- und Umbauarbeiten etc.

Alle Preise sofern nicht anders angeboten zzgl. der jeweilig gültigen Mehrwertsteuer

 

Die Kosten sind bitte vor Beginn des Shootings vor Ort zu begleichen.

Beim Verlassen des Geländes ohne Bezahlung sind wir berechtigt einen Zuschlag von 100% der ausstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen zur Bezahlung etc. bedürfen der Schriftform.

 

Etwaige Mehrkosten z.B. durch Verlängerung oder Nebenkosten können im Anschluss an das Shooting in unserem Büro beglichen werden. Sofern eine konkrete Feststellung der Kosten so wie Nebenkosten nicht sofort erfolgen kann, geschieht eine gesonderte Rechnungstellung zu einem späteren Zeitpunkt.

 

Die Dauer der Anmietung beginnt mit der Ankunft des ersten Beteiligten im Gelände, spätestens jedoch zum vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme durch den Mieter, auch wenn der Mieter die Location erst zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt. Die Anmietung endet wenn der letzte Beteiligte das Gelände verlasssen hat, frühestens jedoch mit dem im Vorfeld vereinbarten Ende, auch wenn der Mieter die Location früher als vereinbart verläßt.

Berechnet wird jede begonnene Stunde ab der 1. Minute.

Bitte melden Sie sich nach Beendigung des Shootings bei uns ab, da die Zeitspanne bis zu diesem Moment berechnet wird. Ohne entsprechende Abmeldung behalten wir uns das Recht vor die Aufenthaltsdauer zu schätzen; ein zeitlicher Sicherheitszuschlag ist hierbei statthaft.

 

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Mietsache im ursprünglichen Zustand und besenrein an den Vermieter zurückzugeben. Tiere dürfen nur nach vorheriger Absprache mitgebracht werden.

Alle mitgebrachten und eingebrachten Gegenstände sind nach dem Shooting restlos und rückstandsfrei zu entfernen. Dies gilt insbesondere auch für Konfettikanonen, Farbbomben etc. Die Entfernung eventuell zurückgelassener Gegenstände oder Rückstände sowie Abfälle kann von uns in Rechnung gestellt werden.

 

Der Mieter verpflichtet sich, die angemieteten Gegenstände, Räumlichkeiten und das Gelände pfleglich zu behandeln und keiner übermäßigen Beanspruchung auszusetzen. Die angemieteten Gegenstände, Räumlichkeiten und das Gelände dürfen nur zu den ihnen zugedachten Zwecken verwendet werden. Eventuelle Beschädigungen oder Verluste sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl oder Abhandenkommen eines vermieteten Gegenstandes erstattet der Vermieter eine polizeiliche Anzeige.

 

Der Mieter handelt nach Übernahme der vermieteten Räume, Gegenstände und des Geländes auf eigene Verantwortung und Gefahr. Der Vermieter haftet nicht für durch die vermieteten Räume, Gegenstände und Gelände entstandene Schäden. Dies gilt inbesondere für Schäden an mitgebrachten elektronischen Geräten, die durch Defekte an Stromleitungen entstehen, von denen der Vermieter keine Kenntnis besitzt. Die Verwendung der örtlichen Stromanschlüsse ohne vorherige Absprache ist nicht gestattet.

 

 

Etwaige Beschädigungen oder Funktionseinschränkungen sind dem Vermieter sofort anzuzeigen und werden protokolliert.

 

Für Schäden in unserem Gelände und an unseren Objekten, Gebäuden etc. haften unser Auftrageber sowie alle Teilnehmer des Shootings gesamtschuldnerisch und solidarisch.

Gleiches gilt für Schäden gegenüber Dritten.

Gleiches gilt für Verletzungen von Urheberrechten, von Markenrechten, von Persönlichkeitsrechten etc.

 

Durch die Anmietung erhält der Vermieter das Recht -je nach Tarif- Aufnahmen in den am jeweiligen Tag des Shootings frei verfügbaren Räumen und Geländeteilen zu erstellen. Außerhalb des Geländes und in vermieteten Bereichen des Objektes können wir keine Erlaubnis erteilen, gleiches gilt für Bereichen in denen am Tag des Shootings Veranstaltungen stattfinden.

 

Bei Stornierung / Widerruf innerhalb von 60 Tagen vor Mietbeginn entstehen Ausfallkosten, welche Ihnen in Rechnung gestellt werden:

Zeitraum vor Anmietung zu zahlender Anteil der Mietgebühren

60 bis 30 Tage: 25%

30 Tage bis 7 Tage: 50%

7 Tage bis 48h: 90%

innerhalb von 48h: 100%

Stornierungkosten können anteilig erlassen werden, wenn der Termin nach erfolgter Stornierung erneut durch andere Mieter belegt wird.

 

Durch die Bestätigung der Anmietung erteilen wir als Rechteinhaber der Räumlichkeiten und des Grundstücks dem Mieter, dessen Gehilfen sowie weiteren, an der jeweiligen Anmietung teilhabenden Fotografen und Filmern die Freigabe zur Erstellung von Fotografien und Filmaufnahmen in unserer Location gemäß Tarif. Das Veröffentlichungsrecht der entstandenen Aufnahmen erteilen wir für alle derzeit bekannten Nutzungsarten sowie für persönliche und kommerzielle Zwecke.

Aufnahmen, die ausschließlich unsere Räumlichkeiten oder das Grundstück enthalten dürfen NICHT für kommerzielle Zwecke verwendet werden.

 

Freizügige und pornografische Aufnahmen sind in unseren Räumen und auf dem Grundstück untersagt. Bei Mißachtung ist der Vermieter berechtigt, die Anmietung jederzeit unter Forderung der vollen Mietgebühr zu beenden. Sollten der Mieter oder beteiligte Personen freizügige oder pornografische Aufnahmen in unseren Räumen anfertigen und veröffentlichen, gehen wir als Rechteinhaber der Räumlichkeiten gerichtlich vor und schließen Schadensersatzansprüche nicht aus.

 

Sollte der Mieter gegen eine der hier genannten Regeln / Verhaltensregeln oder gegen geltende Gesetze verstoßen, sorglos mit der Ausstattung der Location umgehen, Verhaltensweisen an den Tag legen oder politische Ansichten offensiv und merkbar vertreten, die der jeweilig zuständige Mitarbeiter für unvertretbar hält, kann dieser jederzeit die Anmietung verhindern oder vorzeitig beenden. Der Mieter erhält in diesem Fall seine Mietgebühr (ggf. anteilig) zurück und hat mit seinen Gästen, Mitarbeitern, Modellen usw. das Grundstück umgehend zu verlassen. Schadensersatz für jedwede Aufwendungen des Mieters ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.

 

Schuldner der Gesamtkosten ist unser Auftraggeber. Sofern dieser nicht identisch ist mit dem Auftraggeber des Fotoshootings, so haften die Auftraggeber des Shootings und unser Auftraggeber gesamtschuldnerisch und solidarisch.

 

Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Der Vermieter haftet nicht für die Einhaltung mündlicher Vereinbarungen. Sämtliche Geschäftsbeziehungen unterstehen dem deutschen Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kleve.

 

 


22.04.2026